Allgemeine Verkaufsbedingungen

 

Anwendungsbereich

1.1 Folgende allgemeine Verkaufsbedingungen (“AVB”) werden an allen Produktlieferungen angewandt, die gegenüber jedem Kunden („Kunde“) von einer Gesellschaft der Gruppo ASA („ASA“) durchgeführt werden. Zur Gruppo ASA gehören: Asa San Marino S.p.A. (Republik von San Marino), Asa Italia S.p.A. (Italien), Asa UK & Ireland (Großbritannien), L. Sauter AG (Schweiz) – auch wenn die AVB nicht jedes Mal ausdrücklich zurückgerufen oder erwähnt werden.

1.2 Vereinbarungen in Abweichung von den folgenden AVB werden gegenüber ASA wirksam sein, nur wenn sie im Einkaufsauftrag des Kunden („Auftrag“) von ASA schriftlich nach dem folgenden Artikel 4.3 akzeptiert werden.

1.3 Auf keinem Fall wird ASA zu eventuellen allgemeinen Verkaufsbedingungen des Kunden verpflichtet sein.

Produkte

2.1 Die Produkte werden von ASA produziert, je nach Fall, in Übereinstimmung mit dem bestätigten Auftrag und/oder in Übereinstimmung mit dem von ASA versehenen technischen Datenblatt. Der Kunde ist verantwortlich, bevor er den Auftrag übermittelt, sich zu vergewissern, dass die Produkte zu dem Zweck und/oder dem spezifischen Gebrauch geeignet sind, für den sie gekauft werden. 

2.2 ASA kann den Produkten, auch nach der Auftragsannahme, jede Veränderung vornehmen, die sie als notwendig oder zweckvoll betrachtet, vorausgesetzt, dass sie die wesentlichen Eigenschaften nicht ändert.

2.3 ASA kann auch bei Drittpersonen die Produkte, im Ganzen oder teilweise, herstellen lassen.

Grafiken

3.1 ASA wird auf den Produkten die von dem Kunden angegebene Grafik mit ihren eigenen Zeichnungen („Grafik“) aufzeigen.

3.2 Der Kunde garantiert ASA, zum Gebrauch von Kennzeichen berechtigt zu sein – wie Marken, Handelsnamen, Logos, usw. – sowie Bilder und Informationen, die in der ASA gegebenen Grafik vorhanden sind und, daher, dass ihr Gebrauch gegen keine industriellen und/oder intellektuellen Eigentumsrechte von Drittpersonen verstoßt. Der Kunde wird ASA gegen jeden Anspruch auf Schadenersatz schadlos und bürgt halten, der die Folge oder irgendwie auf die Verletzung von industriellen und/oder intellektuellen Eigentumsrechte von Drittpersonen zurückführbar ist. 

3.3 ASA wird die einzige Inhaberin der verarbeitbaren Datei sein, die die Grafiken für die Produkte enthält. Auf jeden Fall wird ASA diese Datei nur benutzen, um die Produkte für den Kunden herzustellen und wird ihm eine Kopie derselben Datei im PDF-Format mit niedriger Auflösung geben.

3.4 Der Kunde ist verantwortlich, bevor er den Auftrag übermittelt, sich zu vergewissern, dass die Grafiken zu dem Zweck und/oder dem spezifischen Gebrauch geeignet sind, für den sie an dem Produkt angebracht werden müssen, und er muss sich hinzu vergewissern, dass die Produkte selbst den anwendbaren Richtlinien des Ortes entsprechen, in dem der Kunde sie einführen, ausführen, liefern oder benutzen will.

3.5 ASA wird auf keinen Fall die Grafiken ändern, ohne im Voraus eine Zustimmung des Kunden bekommen zu haben.

Angebote – Aufträge – Auftragsannahme - Toleranz

4.1 Die Angebote und die Kostenanschläge von ASA, mündlich oder schriftlich, sind keinen Antrag auf Abschluss eines Vertrages. 

4.2 Der Kunde muss ASA den Auftrag durch Fax oder E-Mail senden. Der Auftrag muss alle Informationen im Bezug auf die bestellten Produkte enthalten (Produktnummer, Beschreibung, Grafiken für die Produkte, Menge, Einzelpreis, Übergabefrist und befragtes Übergabedatum, usw.) sowie alle Steuerdaten des Kunden, die für die Rechnungsausstellung zu benutzen sind. 

4.3 Der Auftrag versteht sich dem Kunden gegenüber schon vom Moment ihres Eingangs bei ASA verbindlich. Der Auftrag wird von ASA akzeptiert und für sie verbindlich betrachtet („bestätigter Auftrag“) im Falle, (a) dass ASA ihn ausdrücklich bestätigt, indem sie dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet, oder (b) wenn ASA, nach 5 (fünf) Arbeitstagen nach dem Datum, dass sie ihn bekommen hat, ihn nicht ausdrücklich abgelehnt hat, oder dem Kunden nicht gefragt hat, Veränderungen des Auftrags vorzunehmen, oder (c) wenn ASA, innerhalb der obengenannten Frist, nach Auftragsveränderungen fragt und der Kunde sich diese Veränderungsanfrage binnen den folgenden 5 (fünf) Arbeitstagen nicht weigert.

4.4 Für Produktbestellungen, deren Lieferung im Ganzen oder teilweise für einen Zeitraum gleich oder über 3 (drei) Monaten vom Auftragsbestätigungsdatum verschoben werden kann, behält sich ASA die Möglichkeit vor, den Produktenpreis zu ändern, falls es in diesem Zeitraum eine Steigerung der Kosten der Produktion und/oder der Rohstoffe gegeben hat.

4.5 Die Lieferungen werden ausschließlich beinhalten, was im bestätigten Auftrag angegeben ist.

4.6 Der Kunde erkennt ASA einen Toleranzspielraum von +/- 10% (zehn Prozent) im Vergleich zu der im bestätigten Auftrag angegebenen Produktmenge an. Der Kunde akzeptiert daher, dass ASA Produkte nicht oder überproportional bis 10% (zehn Prozent) im Vergleich zu der im bestätigten Auftrag angegebenen Produktmenge liefern kann, indem sie infolgedessen den Betrag der bezüglichen Rechnung anpasst.

Verpackung – Übergabefristen - Lieferfristen

5.1 Die Produkte werden verpackt und für die Lieferung nach den Schutzsystemen vorbereitet, die ASA normalerweise angesichts der vereinbarten Transportbedingungen für ihre Produkte benutzt. Falls der Kunde die Benutzung von speziellen Verpackungen oder zusätzlichen Schutz als notwendig betrachtet, muss er ASA ausdrücklich danach fragen, aber in diesem Fall werden alle bezüglichen Kosten zu Lasten des Kunden sein.

5.2 Wenn es schriftlich nicht anders vereinbart wurde, werden die Produkte dem Kunden der Übergabefrist gemäß Ex-Works, Incoterms® 2010, bei der im bestätigten Auftrag angegebenen Fabrik von ASA geliefert.

5.3 ASA bemüht sich, die Lieferung der Produkte innerhalb der im bestätigten Auftrag vorgesehenen Frist zu liefern, auch durch Teillieferungen. Auf jeden Fall versteht sich die Lieferfrist als annähernd und nicht grundlegend. Außer dem Fall von Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ist ASA nicht verpflichtet, dem Kunden jegliche Entschädigung oder Ersatz für eventuelle direkte oder indirekte Schaden infolge der Lieferverzögerung zu geben.

5.4 Der Kunde ist verpflichtet, alle bestellten Produkte, die lagernd in den Fabriken von ASA geblieben sind, innerhalb und bis spätestens 12 (zwölf) Monate seit dem Empfangsdatum des Auftrags seitens ASA abzuholen und zu bezahlen. Andernfalls, nach diesem Termin wird ASA das Recht haben, dem Kunden alle Produkte zu berechnen, die noch in ihrer Fabrik liegen und kann deren unverzügliche Abholung und Bezahlung verlangen. Die Endprodukte (Dosen und Deckel) werden für 100% (hundert Prozent) des Verkaufspreises berechnet, während die Halbfertigprodukte (Bänder) werden für 65% (fünfundsechzig Prozent) des Verkaufspreises der Endprodukte berechnet. Nach weiteren 12 (zwölf) Monaten seit dem Ausstellungsdatum der obengenannten Rechnung, ohne dass der Kunde die Produkte abgeholt hat, wird ASA auch noch das Recht haben, die in ihren Fabriken noch gelagerte Ware auf Kosten des Kunden zu vernichten.

5.5 Bei Empfang der Produkte hat der Kunde die Last, eventuelle Beschädigungen, Fehlmengen, Störungen, Defekte, die bei dem Transport eingetroffen sind, durch eine schriftliche Reserveanbringung im Beförderungspapier zu melden; er hat ebenso die Last: 

  • vom Frachtführer die Reserveanbringung durch die dazu bestimmte Unterschrift bestätigen zu lassen; und
  • ASA sofort schriftlich zu informieren und ihnen eine Kopie des obengenannten Dokuments bis spätestens 2 (zwei) Tagen vom Produktempfang zu senden.
  • Anderenfalls wird ASA für eventuelle Verluste, Diebstähle oder Beschädigungen nicht verantwortlich, die den Produkten während des Transports vorkommen könnten, auch wenn der Transport ganz oder teilweise zulasten ASA ausgeführt wurde.

Preise – Bezahlung – Verspätete Bezahlung

6.1 Wenn nicht anders geschrieben, werden die Preise in den Preislisten und/oder in den Angeboten von ASA in Euro angegeben, ohne Mehrwertsteuer und für Lieferungen gemäß der Übergabefrist gemäß Ex-Works, Incoterms® 2010, bei der im bestätigten Auftrag angegebenen Fabrik von ASA. Daher, falls es eine andere Übergabefrist festgelegt wird, wird der Betrag der Rechnung demzufolge geändert. Die Produkte werden mit den Preisen geliefert, die in den Preislisten von ASA bei der Bestellung in Kraft sind oder zu den Preisen, die in dem bestätigten Auftrag vereinbart wurden.

6.2 Die Bezahlung der Produkte soll von dem Kunden mit den Modalitäten und den Zeiten erfolgen, die im bestätigten Auftrag geschrieben sind oder schriftlich falls anders von den Geschäftspartnern vereinbart. Falls es nichts vereinbart wurde, muss die Produktbezahlung per Banküberweisung mindestens 30 (dreißig) Tage vor dem für die Lieferung festgelegten Datum oder Zeitraum erfolgen. Die Bezahlungen werden von dem Kunden als bestätigt betrachtet, nur in dem Moment als den bezüglichen Betrag auf das Bankkonto von ASA gutgeschrieben wird.

6.3 Falls der Kunde im Rückstand mit der Bezahlung ist, kann ASA nach vorhergehender schriftlicher Mitteilung die Lieferungen unterbrechen, die noch durchzuführen sind, bis die geschuldeten Beträge und die bezüglichen Verzugszinsen nicht bezahlt werden, auch wenn sich an verschiedenen Bestellungen beziehen.
Falls diese Beträge und Verzugszinsen nach 15 (fünfzehn) Tagen von der obengenannten Mitteilung noch nicht bezahlt worden sind, kann ASA auch beliebig und zusätzlich zu anderen Rechten oder Rechtsbehelfen nach den Gesetzen oder folgenden AVB:

  • die sofortige Bezahlung jeder restlichen Schuld verlangen, auch wenn man eine Teilzahlung oder einen Zahlungsaufschub vereinbart wurde und/oder wenn gezogene Wechsel, eigene Wechsel, Schecks oder andere Zahlungsmittel erstellt wurden und fällig sind;
  • die zukünftigen Lieferungen der Produkte nur nach vorhergehender Vorausbezahlung durchführen und/oder eine Verrechnung zwischen die Schulden des Kunden und dessen eventuell ausgeführten Bezahlungen in Bezug auf andere Lieferungen tun; 
  • Ermäßigungen und Bonus widerrufen, die von den Teilen vereinbart wurden.

Die Rechte vom Artikel 6.3 können jederzeit von ASA ausgeübt werden, auch im Fall, dass der Kunde:

  • Liquidation, Insolvenzverfahren, Insolvenzverfahren, Schuldenrestrukturierung oder exekutive Tätigkeiten untersteht; oder 
  • ganz oder teilweise seine Versicherungswürdigkeit verliert; oder

unter finanziellen Schwierigkeiten steht, die einen Nachteil zu dem regelmäßigen Ablauf seiner Tätigkeit verursachen, der beispielhaft und nicht beschränkt aus Proteste, aus der Senkung der gewährten Garantien und/oder aus der fehlenden Leistung von versprochenen Garantien  entsteht, sowie das Geschehen von jeder unbeglichenen Bezahlung, auch wenn diese Umstände im Rahmen der Beziehungen zwischen den Kunden und anderen Lieferungen vorgefallen sind.

6.4 Der Kunde kann weder eventuelle Nichterfüllungen von ASA durchsetzen, noch irgendwelche rechtliche Schritte ASA gegenüber einleiten, bis ASA jeden dazu gehörigen Betrag nach dem Artikel 6.3 völlig bezahlt wird.

Garantie

7.1 Asa garantiert dem Kunden, dass die Produkte ohne Herstellungsfehler sein werden und dass sie den bestätigten Auftrag entsprechen. Folgende Garantie wird eine Dauer von 15 (fünfzehn) Tagen ab dem Datum der Produktbestellung haben oder ab dem Fälligkeitstag der höchsten Lagerzeit, die im ersten Abschnitt des Artikels 5.4 angegeben ist, je nachdem welche Frist zuerst abläuft.

7.2 Jede Garantie kann nicht angewandt werden, falls die Produkte nicht aufbewahrt und/oder benutzt werden, in Übereinstimmung mit:

  • der erforderlichen Sorgfalt für die Produkte selbst und/oder ihren Standardgebrauch;
  • den Bedienungsanleitungen, die in jeder Form auf die Produkte von ASA geschrieben oder damit versehen werden.

7.3 Der Kunde soll die Produkte in kürzester Zeit prüfen und ASA bei sonstigem Ausschluss schriftlich durch Fax oder E-Mail anzeigen:

  • offensichtliche Fehler der Produkte oder Abweichungen in Bezug auf die Typologie und/oder die Menge der gelieferten Produkte, sowie andere offensichtliche Abweichungen: bis spätestens 5 (fünf) Tage von der Lieferung bei dem Kunden;
  • verborgene Fehler oder Abweichungen der Produkte: bis spätestens 5 (fünf) Tage von der Entdeckung und jedenfalls innerhalb der Garantiezeit.

7.4 ASA hat das Recht, die Produkte, die der Kunde als fehlerhaft oder nicht entsprechend betrachtet, zu prüfen oder von Drittpersonen prüfen zu lassen. Diesbezüglich kann der Kunde ASA die Produkte zurückgeben, die er als fehlerhaft oder nicht entsprechend betrachtet, nur nach vorhergehender schriftlicher Genehmigung von ASA und unter der Bedingung, dass der Kunde die Lieferungskosten und Risiken auf sich nimmt. Die eventuelle Genehmigung für die Rückgabe der fehlerhaften oder nicht entsprechenden Produkte oder Produktmustern, stellt auf jeden Fall keine Anerkennung der Fehler oder der Abweichungen vonseiten ASA dar.

7.5 Falls ASA die Produkte als fehlerhaft oder nicht entsprechend erkennt, hat der Kunde, nach Wahl von ASA, ausschließlich Recht:

  • auf die kostenlose Ersetzung der fehlerhaften oder nicht entsprechenden Produkte; oder
  • auf die partielle oder ganze Freistellung der Bezahlung, je nach dem Ernst der Fehler oder der Abweichungen, durch Ausgabe einer Gutschrift. 

7.6 Die Rechte und die Rechtsbehelfe vom Artikel 7.5 sind die einzigen Rechte und Rechtsbehelfe mit Garantie, die dem Kunden gewährt werden. Vorliegende Garantie ersetzt und schließt jede andere Garantie aus, ausdrücklich oder unausgesprochen, gesetzlich vorgesehen oder andernfalls. 

7.7 Wie vom Gesetz erlaubt, ist jede weitere Verantwortung von ASA, vertraglich oder außervertraglich, auch ausdrücklich ausgeschlossen, die irgendwie von der Lieferung von fehlerhaften oder nicht entsprechenden Produkten herkommt, beispielhaft und nicht beschränkt, die Verantwortung inbegriffen für eventuelle direkte, indirekte, folgerichtige Schaden oder wegen Verdienstausfalles.

Höhere Gewalt

8.1 ASA ist auf keinen Fall für die mangelnde oder verspätete Einhaltung verantwortlich, die aus Ereignisse höherer Gewalt herkommen, wie Kriege, Brände, Erdbeben, Überflutungen, Tsunamis, Streiks, Schwierigkeiten mit der Arbeitskraft, Mangel an Rohstoffen, Einschränkungen in der Energiebenutzung, Akte der öffentlichen Behörde oder jede andere Tätigkeit oder Ursache, die nicht aus gutem Grund vorhersehbar ist oder die ASA aus gutem Grund durch gewöhnliche Sorgfalt nicht wieder gut machen kann.

8.2 Bei dieser Möglichkeit wird die Frist für die Durchführung der Lieferung für die ganze Dauer des Ereignisses höherer Gewalt verlängert, unter Beibehaltung dass, sollte dieses Ereignis die Durchführung der Lieferung für über 6 (sechs) Monate verhindern, wird der Kunde das Recht haben, den bezüglichen Kaufvertrag zu kündigen, und zwar durch Sendung von einem Einschreiben mit Rückschein oder per Kurierdienst an ASA, ohne jede Verantwortung oder Folge für ASA selbst.

Ungültigkeit von einzelnen Vertragsklauseln

9.1 Falls jegliche Bestimmung dieser AVB sich als wirkungslos erweisen sollte, weil sie mit irgendeinem Gesetz stoßt, werden die Geschäftspartner den bezüglichen Inhalt verändern, so dass er die Gesetze entsprechen wird. Die Ungültigkeit von einer Bestimmung dieser AVB wird die Gültigkeit der anderen Klauseln nicht gefährden, die völlig gültig und wirksam bleiben.

Anwendbares Gesetz – Streitbeilegung

10.1 Falls der Kunde Sitz in Italien hat, werden diese AVB, sowie alle Verkäufe, die auf dieser Basis durchgeführt werden, vom italienischen Gesetz geregelt, mit Ausnahme von dem Wiener Kaufrecht vom Jahr 1980. Für jede Streitigkeit bezüglich dieser AVB und/oder Verkäufe, die von ASA auf dieser Basis durchgeführt werden, wird das Gericht von Rimini (Italien) ausschließlich zuständig sein.

10.2 Falls der Kunde keinen Sitz in Italien hat, werden diese AVB, sowie alle Verkäufe, die von ASA auf dieser Basis durchgeführt werden, von dem Wiener Kaufrecht vom Jahr 1980 geregelt und für die Bereichen, die nicht von diesem Kaufrecht geregelt sind, vom Gesetz des Staates, in der die Verkaufsfirma der Gruppo ASA ihren eigenen Sitz hat. Für jede Streitigkeit bezüglich dieser AVB und/oder Verkäufe, die von ASA zugunsten der Kunden auf dieser Basis durchgeführt werden, wird ausschließlich und endgültig durch Schiedsverfahren beschlossen, von einem einzigen Richter geführt, in Übereinstimmung mit der Regelung „Regolamento di Procedura della Camera Arbitrale „Leone Levi“ von der Handelskammer von Ancona. Das Schiedsverfahren wird Sitz und Schiedsspruch in Ancona haben. Die Sprache vom Schiedsverfahren wird das Englische sein.

10.3 Abgesehen von den geschriebenen Voraussichten, wovon im vorigen Artikel 10.2, wird ASA das bedingungslose Recht haben, als Kläger unter dem Gerichtsstand des Kunden vor dem zuständigen Gericht zu handeln.